13. April 2015

Das Entfernen eines unbe­fugt auf einem Privat­grund­stück abge­stellten Fahr­zeugs

Autos, die unbe­rech­tigt auf fremden Grund­stü­cken geparkt sind, sind für die Grund­stücks­ei­gen­tümer ein großes Ärgernis. Häufig stellt sich die Frage, was man gegen Falsch­parker tun kann.

Die falsch geparkten Autos dürfen meist durch die Grund­stücks­ei­gen­tümer abge­schleppt werden. Der Grund­stücks­ei­gen­tümer kann sich anschlie­ßend vom Falsch­parker den entstan­denen Schaden ersetzen lassen. Der u. a. für Rechts­strei­tig­keiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grund­stü­cken zustän­dige V. Zivil­senat des Bundes­ge­richts­hofs hat mit Urteil vom 4.7.2014, AZ V ZR 229/13 diese Rechts­lage bestä­tigt und eine Konkre­ti­sie­rung der Höhe des Scha­den­er­satzes vorge­nommen.

Sach­ver­halt Im vorlie­genden Fall wurde der Pkw des Klägers unbe­rech­tigt auf dem als solchen gekenn­zeich­neten Kunden­park­platz eines Fitness­stu­dios in München abge­stellt. Dessen Betrei­berin beauf­tragte die Beklagte, einen Abschlepp­dienst, aufgrund eines mit diesem abge­schlos­senen Rahmen­ver­trags mit dem Entfernen des Fahr­zeugs. Hierfür war ein Pauschal­be­trag von 250 € netto verein­bart. Die aus dem unbe­rech­tigten Parken entstan­denen Ansprüche gegen den Kläger trat die Betrei­berin des Studios an den Abschlepp­dienst ab.

Der Abschlepp­dienst schleppte das Fahr­zeug des Klägers ab. Später teilte er dessen Ehefrau tele­fo­nisch mit, der Standort des Pkw werde bekannt gegeben, sobald ihr der Fahr­zeug­führer benannt und der durch das Abschleppen entstan­dene Schaden begli­chen werde.

walt­lich auffor­dern, ihm den Fahrzeug­standort Zug um Zug gegen Zahlung von 100 € mitzu­teilen. Dem kam der Abschlepp­dienst nicht nach. Daraufhin hinter­legte der Kläger 120 € bei dem Amts­ge­richt. Der Abschlepp­dienst verwei­gerte weiterhin die Bekannt­gabe des Stand­orts des Fahr­zeugs und bezif­ferte den von dem Kläger zu zahlenden Betrag mit 297,50 €. Sodann hinter­legte der Kläger weitere 177,50 €. Der Abschlepp­dienst teilte ihm danach den Standort des Fahr­zeugs mit. Der Kläger hält den von dem Abschlepp­dienst gefor­derten Betrag für zu hoch. Das Amts­ge­richt hat im Ergebnis entschieden, dass der Kläger von den Abschlepp­kosten nur 100 € zu tragen hat und dass der Abschlepp­dienst ihn von seinen vorge­richt­li­chen Rechts­an­walts­kosten in Höhe von 703,80 € frei­stellen muss. Das Land­ge­richt hat die vom Kläger zu tragenden Abschlepp­kosten im Ergebnis auf 175 € abge­än­dert und die Klage im Übrigen abge­wiesen.

Urteil des Bundes­ge­richts­hofs Auf die Revi­sionen beider Parteien hat der V. Zivil­senat des Bundes­ge­richts­hofs entschieden, dass der Kläger von dem Abschlepp­dienst nicht verlangen kann, von seinen vorge­richt­li­chen Rechts­an­walts­kosten frei­ge­stellt zu werden. Hinsicht­lich der konkreten Höhe der von dem Kläger zu tragenden Abschlepp­kosten hat er die Sache zur neuen Verhand­lung und Entschei­dung an das Land­ge­richt zurück­ver­wiesen.

Der Senat bestä­tigt damit seine bishe­rige Recht­spre­chung. Das unbe­rech­tigte Abstellen von Fahr­zeugen auf einem Kunden­park­platz stellt eine Besitz­stö­rung bzw. eine teil­weise Besitz­ent­zie­hung dar. Diese darf der Besitzer der Park­flä­chen im Wege der Selbst­hilfe beenden, indem er das Fahr­zeug abschleppen lässt. Hiermit kann er schon im Vorfeld eines Park­ver­stoßes ein darauf spezia­li­siertes Unter­nehmen beauf­tragen. Die durch den konkreten Abschlepp­vor­gang entstan­denen Kosten muss der Falsch­parker erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusam­men­hang mit dem Park­ver­stoß stehen.

 

Das unbe­rech­tigte Abstellen von Fahr­zeugen auf einem Kunden­park­platz stellt eine Besitz­stö­rung bzw. eine teil­weise Besitz­ent­zie­hung dar. Diese darf der Besitzer der Park­flä­chen im Wege der Selbst­hilfe beenden, indem er das Fahr­zeug abschleppen lässt.

Zu den erstat­tungs­fä­higen Kosten ge­hören nicht nur die reinen Abschlepp­kosten, sondern auch die Kosten, die im Zusam­men­hang mit der Vorbe­rei­tung des Abschlepp­vor­gangs entstanden sind,
etwa durch die Über­prü­fung des unbe­rechtigt abge­stellten Fahr­zeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfor­dern eines geeig­neten Abschlepp­fahr­zeugs, das Prüfen des Fahr­zeugs auf
Siche­rung gegen unbe­fugtes Benutzen, dessen Besich­ti­gung des Inneren und von außen und die Proto­kol­lie­rung etwa vorhan­dener Schäden.

Nicht zu erstatten sind hingegen die Kosten für die Bear­bei­tung und die außer­ge­richt­liche Abwick­lung des Scha­dens­er­satz­an­spruchs des Besit­zers, weil sie nicht unmit­telbar der Besei­ti­gung der Störung dienen. Auch Kosten für die Über­wa­chung der Park­flä­chen im Hinblick auf unbe­rech­tigtes Parken muss der Falsch­parker nicht ersetzen; hier fehlt der Bezug zu dem konkreten Park­ver­stoß, denn der entsteht unab­hängig davon.
Die Ersatz­pflicht des Falsch­par­kers wird zudem durch das Wirt­schaft­lich­keits­gebot begrenzt. Er hat nur dieje­nigen Aufwen­dungen zu erstatten, die ein verstän­diger und wirt­schaft­lich denkender Mensch in der Lage des Besit­zers der Park­flä­chen machen würde. Maßgeb­lich ist, wie hoch die orts­üb­li­chen Kosten für das Abschleppen und die unmit­telbar mit der Vorbe­rei­tung des Abschlepp­vor­gangs verbun­denen Dienst­leis­tungen sind. Regio­nale Unter­schiede sind zu berück­sich­tigen. Dies wird das Land­ge­richt durch Preis­ver­gleich, notfalls durch Einho­lung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens zu klären haben.

Ein Anspruch auf Ersatz seiner vorge­richt­li­chen Anwalts­kosten steht dem Kläger nicht zu. Denn im Zeit­punkt der Beauf­tra­gung des Rechts­an­walts hatte der Kläger den geschul­deten Scha­dens­er­satz­be­trag weder gezahlt noch hinter­legt. Solange dies nicht geschehen war, stand der Beklagten an dem Fahr­zeug ein Zurück­be­hal­tungs­recht zu, sodass sie sich nicht im Verzug mit der Fahr­zeug­rück­gabe befand.

Fazit Falsch­parker müssen dem Besitzer einer Park­fläche auch nach diesem Urteil die Abschlepp­kosten erstatten. Der Bundes­ge­richtshof schränkt den Anspruch jedoch ein, dass keine unan­ge­messen hohen Abschlepp­kosten erstattet werden müssen. Die Frage, was unan­ge­messen hoch ist, bleibt am Ende jedoch unbe­ant­wortet. Dies ist verständ­lich, da regio­nale Unter­schiede zu berück­sich­tigen sind.

Dabei hat der Bundes­ge­richtshof die erstat­tungs­fä­higen Kosten auf die Abschlepp­kosten und die Kosten, die im Zusam­men­hang mit der Vorbe­rei­tung des Abschlepp­vor­gangs entstanden sind (Fahr­zeug­über­prü­fung, Anfor­dern eines Abschlepp­fahr­zeugs, Besich­ti­gung des Inneren und von außen und die Proto­kol­lie­rung vorhan­dener Schäden), beschränkt. Bear­bei­tungs- und Über­wa­chungs­kosten hat er von der Ersatz­pflicht ausge­nommen.

Bei Fragen spre­chen Sie bitte Ihren zustän­digen Steuer­berater an.