6. Mai 2014

Vergü­tungs­paket: So kommt mehr an

Steu­er­be­güns­tigte Zusatz­leis­tungen sind gut für Arbeit­nehmer und Arbeit­geber. Ange­sichts der kompli­zierten Regeln sollte aber stets ein Steuer­berater einge­schaltet werden.

Autor: Monika Hofmann

Anreize geben: Während bei klas­si­schen Lohn­er­hö­hungen Steuern und Sozi­al­ab­gaben anfallen, kommen steu­er­freie oder -begüns­tigte Zusatz­leis­tungen fast komplett bei den Mitar­bei­tern an – und der Arbeit­geber kann sie häufig als Betriebs­aus­gaben absetzen.

Lohn ergänzen: Zwar hat der Gesetz­geber die Steu­er­be­freiung einge­schränkt, doch es gibt noch viele Möglich­keiten. Wichtig: Steu­er­frei oder -begüns­tigt bleiben nur Leis­tungen, die kein Lohn­be­stand­teil sind, sondern zusätz­lich zum Lohn gewährt werden.

Firmen­wagen stellen: Trotz schär­ferer Regeln bleiben Dienst­wagen inter­es­sant. Über­lässt der Chef ein Auto zur betrieb­li­chen und privaten Nutzung, hat der Mitar­beiter einen geld­werten Vorteil. Dafür fallen Steuern und Sozi­al­ab­gaben an. Die Höhe des Vorteils wird mit der Ein-Prozent-Methode oder der Fahr­ten­buch­me­thode ermit­telt. Weil die Regeln komplex sind, sollte jeder Fall mit dem Steuer­berater durch­ge­rechnet werden.

Smart­phone privat nutzen lassen: Darf der Beschäf­tigte ein betrieb­li­ches Daten­ver­ar­bei­tungs­gerät privat nutzen, muss er den daraus entste­henden Vorteil nicht versteuern. Das gilt etwa für Smart­phones oder Tablets, aber auch für Faxge­räte – egal, ob im Betrieb, im Auto oder in der Wohnung. Bezahlt der Firmen­chef die Verbin­dungs­ent­gelte, ist dies eben­falls steuer- und sozi­al­ab­ga­ben­frei.

Kinder­be­treuung über­nehmen: Aufwen­dungen des Arbeit­ge­bers zur Betreuung nicht schul­pflich­tiger Kinder sind grund­sätz­lich eine Zusatz­leis­tung. Das gilt für die Betreuung im firmen­ei­genen oder im externen Kinder­garten ebenso wie für vergleich­bare Einrich­tungen, etwa Kitas. Ihre Kosten müssen die Mitar­beiter mit Belegen nach­weisen.

Gesund­heit fördern: Zuschüsse zu Gesund­heits­kursen bleiben steuer- und sozi­al­ab­ga­ben­frei. Ein Mitar­beiter darf Ange­bote im Wert von 500 Euro jähr­lich nutzen, etwa für Wirbel­säu­len­gym­nastik, Stress­prä­ven­tion oder Ernäh­rungs­lehr­gänge. Mitglieds­bei­träge für Sport­ver­eine oder Fitness­stu­dios sind nicht als Zusatz­leis­tung dekla­rierbar.

Mobi­lität erleich­tern: Der Betrieb darf bis zu 44 Euro pro Monat für ein Jobti­cket im öffent­li­chen Nahver­kehr oder für Tanken bezahlen. Ist der Betrag nur einen Cent höher, wird er voll steu­er­pflichtig. Dienst­lich erflo­gene Bonus­meilen darf der Arbeit­nehmer in Absprache mit dem Chef bis zum Gegen­wert von 1.080 Euro im Jahr steu­er­frei nutzen.

Extras genau planen: Verspre­chen Sie keinem Mitar­beiter spontan vermeint­lich steu­er­freie Zusatz­leis­tungen. Legen Sie mit Ihrem Steuer­berater eine Vergü­tungs­stra­tegie fest. Klären Sie, ob Beson­der­heiten bei den Extras zu beachten sind und in welcher Konstel­la­tion sie sich für welche Beschäf­tigten rechnen.

Quelle: TRIALOG, Das Unter­neh­mer­ma­gazin Ihrer Berater und der DATEV, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg, Ausgabe 01/2014